Satzung der IGVZ e.V.

Satzung der IGVZ e.V.

Interessengemeinschaft Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg
(vom 21. Mai 1996, neu gefasst am 08. April 2008, aktualisiert am 28.11.2022)


Präambel

Der Hafen in Nürnberg verfügt über alle Leistungsmerkmale eines Güterverkehrszentrums. Die Ansiedlung der Bahn AG (KLV / UBF) im Hafengebiet sowie der geplante Hafenausbau verstärkt die Bedeutung des Hafens Nürnberg als Güterverkehrszentrum.

Es ist daher zweckmäßig und sinnvoll, dass sich insbesondere die Ansiedler im Hafengebiet und andere Interessenten zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, die ihre Interessen bei Behörden, Verbänden, der Hafen Nürnberg-Roth GmbH und Anderen vertritt und als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Zur Stärkung der Akzeptanz ist es notwendig, der bisher tätigen Interessengruppe eine Rechtsform zu geben. Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist ein Schritt in die richtige Richtung, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsform einer GmbH gewählt wird.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Geschäftsstelle des Vereins wird vom Vorstand bestimmt.


§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung des Güterverkehrszentrums Hafen Nürnberg, aber auch die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Güterverkehrszentren und Fördervereinen von Güterverkehrszentren.

In diesem Sinne vertritt der Verein die Interessen von im Hafengebiet tätigen Unternehmen
und deren Mitarbeitern gegenüber anderen Gruppierungen, Verbänden, Unternehmen sowie städtischen und staatlichen Behörden. Er ist gleichzeitig Ansprechpartner für andere Gruppierungen, Verbände, Unternehmen sowie städtische und staatliche Behörden in Fragen des Ausbaus und der Förderung des Güterverkehrszentrums Hafen Nürnberg.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Eigeninteressen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die

a) im Hafengebiet der Hafen Nürnberg - Roth GmbH oder im näheren Umfeld tätig
ist

oder

b) das Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg fördern will

oder

c) die Weiterentwicklung und Zusammenarbeit der Verkehrsträger Schiene, Straße
und Wasserstraße fördern und ausbauen will.

Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
ohne Ansehen der politischen oder weltanschaulichen Meinung des Antragsstellers. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres auf das Konto der IGVZ e.V. zu überweisen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der ordentlichen Mitglieder-versammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann beschließen, dass auch ein anderer Verein als außerordentliches Mitglied aufgenommen wird. Außerordentliche Mitglieder können von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle des Vereins mit einer Frist von
drei Monaten zum Jahresende

oder

b) Ableben des Mitgliedes

oder

c) Verlust der Rechtsfähigkeit (bei Personenvereinigungen und juristischen Personen)

oder

d) Ausschluss.

Ausschlussgründe sind z.B. das Nichtbezahlen des Jahresbeitrages, Schädigung des Ansehens des Vereins, Verstoß gegen die Vereinssatzung oder sonstige wichtige Gründe. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten
zu. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Übertragung des Stimmrechts (Vollmacht) auf ein anderes Vereinsmitglied vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt.

Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Anträge der Mitglieder können nur dann zur Diskussion bzw. Abstimmung gestellt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Werktage vor dem jeweiligen Versammlungstermin schriftlich vorgelegt werden. Andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über ihre Zulassung mit einfacher Mehrheit.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vorzugsweise im 1. Quartal vom Vorstand einberufen. Hierfür soll die Tagesordnung in Textform bekannt gegeben werden.

Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben oder Einladung in Textform wünschen, werden schriftlich eingeladen.
Mitgliederversammlungen können auch in der Weise durchgeführt werden, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Online-Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten den Zugangslink und das Passwort in Textform spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse; die übrigen Mitglieder erhalten den Zugangslink und das Passwort per Brief, der spätestens eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse zu versenden ist. Das Passwort ist geheim zu halten, eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung können Mitglieder auch ihre Stimmen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.

 

Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr und lässt Entlastung erteilen. Es genügt hierfür die einfache Mehrheit.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme: Ausschluss eines Mitgliedes). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Wird keine geheime Abstimmung gefordert, erfolgt die Stimmabgabe durch Akklamation.

Der Vorstand kann mit einer Frist von drei Wochen eine außerordentliche Mitglieder-versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der gleichen Frist einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie einen allgemeinen Bericht zu den Tagesordnungspunkten enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 5
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) zwei Sprechern
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer

Schatzmeister und Schriftführer können identisch sein.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind zwei Sprecher. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Video-konferenz durchgeführt werden.

 

 


§ 6
Vereinsbeitrag, Vereinsvermögen, Verbindlichkeiten

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Die Mitgliederbeiträge dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung und Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Vermögen fällt gemeinnützigen Zwecken zu. Über den Empfänger entscheidet die auflösungsbeschließende Mitgliederversammlung.


§ 7
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der ¾ aller Mitglieder erschienen bzw. durch Stimmrecht vertreten sind. Zur Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist auf einen mindestens 14 Tage späteren Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 8
Sonstiges

Jede Person nimmt an Versammlungen bzw. Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr teil.

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, eine Satzungsänderung vorzunehmen, sofern diese zur Herbeiführung der Eintragung in das Vereinsregister und / oder zu Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erforderlich ist.


§ 9
Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Nürnberg.


Nürnberg, den 28. November 2022